Es sei plausibel, dass diese Zwischenzeit dazu hätte dienen können, noch die notwendige Bewilligung für eine zulässige Nutzung als Wohnung einzuholen. Ferner habe der Berufungsbeklagte anlässlich der Vertragsbeurkundung angegeben, vom Stockwerkeigentümer-Reglement volle Kenntnis gehabt zu haben. Ein Irrtum hinsichtlich der Nutzbarkeit als Wohnung wäre bei Kenntnis des Wortlauts der Vertragsbeilagen (v.a. des Stockwerkeigentümer- und Nut- zungs-Reglements) jedoch gerade ausgeschlossen gewesen.