2. Materielles 2.1 Irrtum 2.1.1 Die Berufungsklägerin 1 bestreitet weiterhin, dass sich der Berufungsbeklagte hinsichtlich der Möglichkeit der Nutzung der Räumlichkeiten als Wohnung in einem Irrtum befunden hat. Die Nutzung als Wohnung sei deshalb nicht möglich, weil die Ausnützungsziffer dies nicht zulasse; von der Berufungsklägerin 1 wird die unzulässige Nutzung als Wohnung auch nicht bestritten.