Konkrete Hinweise, welche deutlich genug nahegelegt hätten, dass mit „Amtsbericht“ bzw. „Amtsauskunft“ eine Zeugenbefragung gemeint sein sollte, brachte die Berufungsklägerin 1 erst in der Berufungsschrift vor. Es muss demnach genügen, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. April 2017 eine schriftliche Auskunft beim Grundbuchamt Y. bezüglich der Beurkundung sowie die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme direkt bei der Grundbuchbeamtin C. selbst eingeholt hat.