eine Zeugenbefragung der Grundbuchbeamtin damit nicht beantragt worden ist. Vielmehr wurde durch die Verwendung des Ausdrucks „Amtsauskunft“ bzw. „Amtsbericht“ nicht hinreichend klar auf eine Zeugeneinvernahme hingewiesen. Die aus Art. 168 ZPO hervorgehende Aufzählung zulässiger Beweismittel ist abschliessend und streng auf die dort aufgezählten Kategorien von Beweismitteln beschränkt (BGE 141 III 433 E. 2.5.1; PETER HAFNER, in: Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art.