229 Abs. 1 ZPO werden ansonsten neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und es sich dabei entweder um echte oder unechte Noven handelt. In der Klageantwort vom 23. Mai 2016 beantragte die Berufungsklägerin 1 die Amtsauskunft sowie den Amtsbericht beim Grundbuchamt Y. Dem Berufungsbeklagten ist nach dem Ausgeführten darin zuzustimmen, dass Seite 2/7 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3758