Aus den Erwägungen: 1.6.2 Zeugeneinvernahme der Grundbuchbeamtin Als weiteres Beweismittel wird erneut die Zeugeneinvernahme der Grundbuchbeamtin beantragt. Vor der Vorinstanz sei ausdrücklich die Zeugeneinvernahme der damals die Beurkundung des Kaufvertrags vornehmenden Grundbuchbeamtin C. beantragt worden, woraufhin jedoch eine viel zu allgemein gehaltene, schriftliche Auskunft beim Vorsteher des Grundbuchamtes eingeholt worden sei. Jene hätte die im Anschluss erfolgte, persönliche Auskunft der Beamtin „vorgespurt“, weshalb die Beamtin nicht mehr unbefangen eine Stellungnahme hätte abgeben können.