Mit eingeschriebenem Brief von 25. Juli 2014 teilte der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin 1 diese für ihn neue Erkenntnis mit und bezog sich dabei ausdrücklich auf die Disponibelräume I und H, von denen er nicht gewusst hätte, dass diese nicht bewohnbar seien. Er verlangte von der Berufungsklägerin 1 hierfür eine Stellungnahme. Nach Aussage des Berufungsbeklagten hatte die Verkäuferin sich daraufhin telefonisch dahingehend geäussert, es gäbe keine Möglichkeit, den Berufungsbeklagten an seiner freien Nutzung des Kaufobjekts zu hindern. Damit habe sie ihm zu verstehen gegeben, es würde diesbezüglich kein Missverständnis bestehen