E. Der Berufungsbeklagte hat eigenen Angaben zufolge nach dem Kauf die vermeintliche Wohnung über ein Internetportal zur Vermietung angeboten. Während dem Besichtigungstermin vom 22. Juli 2014 habe er vom Hausmeister erfahren, dass die Fläche nicht als Wohnung nutzbar sei. Der Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm der Irrtum über die gekauften Räumlichkeiten in diesem Moment das erste Mal bewusst wurde. Mit eingeschriebenem Brief von 25. Juli 2014 teilte der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin 1 diese für ihn neue Erkenntnis mit und bezog sich dabei ausdrücklich auf die Disponibelräume I und H, von denen er nicht gewusst hätte, dass diese nicht bewohnbar seien.