D. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 11. Juni 2014 erwarb der Berufungsbeklagte von der Berufungsklägerin 1 schliesslich die beiden Stockwerkeinheiten Nr. S10106 und Nr. S10107 in der Liegenschaft Nr. 4300 an der X-strasse in Y. sowie den Miteigentumsanteil Nr. 10029 in der Einstellgarage, Nr. 4279, zum Preis von insgesamt Fr. 140‘000.00. Bei den beiden separaten Stockwerkeigentumseinheiten Nr. S10106 und S10107 handelt es sich je um einen in sich abgeschlossenen Raum, wobei sich in Nr. S10106 zusätzlich eine Küche und in Nr. S10107 ein abgeschlossenes Badezimmer mit Toilette und Dusche befindet.