Sachverhalt: A. Auf der Suche nach einer zum Kauf freistehenden Immobilie kontaktierte der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend Berufungsbeklagter) im Mai 2014 die Beklagte 1 und Berufungsklägerin 1 (nachfolgend Berufungsklägerin 1) per Email. Er bekundete Interesse an Räumlichkeiten an der X-strasse in Y., welche gemäss der Internetseite „newhome.ch“ zur gleichen Zeit unter der Überschrift „2 Zimmer – Büro/Praxis/ Wohnung“ beworben wurden. Laut Onlinebeschrieb handelt es sich bei der Objektart um eine Parterre-Wohnung mit einer Wohnfläche von 50m2 zu einem Preis von Fr. 157‘000.00 (inklusive Garage- und Abstellplatz).