Einrede der Leistung Zug um Zug. Soweit für die Ausübung der Einrede neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden müssen, beurteilt sich deren Zulässigkeit nach Art. 229 resp. 317 Abs. 1 ZPO. Die Gestaltungserklärung kann als echtes Novum hingegen jederzeit geltend gemacht werden (Art. 82 OR, Art. 229 und 317 ZPO). Urteil des Obergerichts, 1. Abteilung, 02.04.2019, O1Z 17 9