AR GVP 31/2019, Nr. 3758 Beweisantrag. Ein Beweisantrag muss inhaltlich so bestimmt oder bestimmbar sein, dass ohne gerichtliches Zutun Beweis abgenommen werden kann. Wenn lediglich eine Amtsauskunft resp. ein Amtsbericht verlangt wird, ist das Gericht nicht gehalten eine Zeugeneinvernahme vorzunehmen (Art. 152 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO). Grundlagenirrtum. In casu bejaht beim Erwerb von im Internet als „Wohnung“ ausgeschriebenen Disponibelräumen (= Stockwerkeigentumseinheiten), bei denen sich eine Wohnnutzung nach Abschluss des Kaufvertrages als nicht möglich herausstellte (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Rückabwicklung eines Kaufvertrages. Einrede der Leistung Zug um Zug.