scheint eine Verbesserung ihrer Einkommenssituation ausgeschlossen. Es ist ihr deshalb eine Rente bis zum Erreichen ihres AHV-Alters, voraussichtlich bis Ende Mai 2029, zuzusprechen. 2.11 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 125 ZGB ab Rechtskraft des Scheidungspunktes bis zu deren Erreichen des AHV-Alters (voraussichtlich Ende Mai 2029) monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘450.00 schuldet. Das Bundesgericht hat eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde mit Urteil 5A_632/2019 vom 5. Februar 2020 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.