Auch wegen des im Unterhaltsbeitrag berücksichtigten Vorsorgeunterhalts von CHF 300.00 sei es sachgerecht, den nachehelichen Unterhalt ab Teilrechtskraft des Scheidungsurteils beginnen zu lassen. Dies umso mehr, als ansonsten der Bedarf der Berufungsbeklagten bei weitem nicht gedeckt werden könne. Vorsorgeunterhalt sei im vorsorglichen Massnahmeverfahren nicht berücksichtigt worden. In der Vereinbarung vom 7. Oktober 2015 seien nicht die Nebenfolgen der Scheidung gemeint, sondern der Scheidungspunkt. Zu Ziff. II. 9 der Vereinbarung der Parteien zum Güterrecht sei anzufügen, dass unter Dauer eine Zeitspanne oder ein Zeitraum gemeint sei.