Die Berufungsbeklagte lässt vorbringen, das Gericht könne dem Pflichtigen die nacheheliche Unterhaltspflicht auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft des Scheidungspunktes auferlegen (BGE 128 III 121 E. 3 d bb). Im Scheidungspunkt sei das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. August 2016 per Ende November 2016 in Rechtskraft erwachsen, da lediglich die Nebenfolgen angefochten worden seien. Die hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens sei ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Auch wegen des im Unterhaltsbeitrag berücksichtigten Vorsorgeunterhalts von CHF 300.00 sei es sachgerecht, den nachehelichen Unterhalt ab Teilrechtskraft des Scheidungsurteils beginnen zu lassen.