Sie unterschlage aber, dass das Bundesgericht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass dieses skizzierte Vorgehen die Ausnahme bleiben müsse. Gute Gründe für ein Abweichen von dieser Regel vermöge die Berufungsbeklagte nicht zu benennen. Die Parteien hätten am 7. Oktober 2015 eine Vereinbarung unterzeichnet, nach der sich der Berufungskläger verpflichtet habe, der Berufungsbeklagten bis zur Rechtskraft der Scheidung (und nicht bis zur Teilrechtskraft eines Teilaspekts der Ehescheidung) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘700.00 zu bezahlen. Diese Vereinbarung gelte bis heute.