2.9 Beginn der Unterhaltspflicht Der Berufungskläger stellt in Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens den Eventualantrag, dass ein Frauenunterhalt befristet für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils festzulegen sei. Das Bundesgericht habe in dem von RA BB. zitierten BGE 128 III 121 lediglich festgehalten, dass es nicht bundesrechtswidrig sei, den Beginn des nachehelichen Unterhalts auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils festzulegen. Sie unterschlage aber, dass das Bundesgericht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass dieses skizzierte Vorgehen die Ausnahme bleiben müsse.