Für das Obergericht ist aufgrund der Ehedauer, der gelebten Aufgabenteilung während der Ehe und der Einkommensverhältnisse der Parteien nicht nachvollziehbar, weshalb vorliegend vom Halbteilungsgrundsatz abgewichen werden sollte. Im Gegenteil soll nicht nur dem Berufungskläger, sondern auch der Berufungsbeklagten das Recht zustehen, nach der Scheidung an den während der Ehe gepflegten Lebensstandard anknüpfen zu können und am Überschuss zu partizipieren. Ein Überschuss ist folglich auf beide Parteien je zur Hälfte aufzuteilen. Es ergibt sich folgende Berechnung, welche sich an diejenige der Vorinstanz anlehnt: