vom 6. September 2016 E. 4.3). Bei der lebensprägenden Ehe ist grundsätzlich von einer gleichmässigen Verteilung des Überschusses (d.h. der Differenz zwischen erzielbaren Mitteln und Existenzminima) auszugehen, womit beide Ehegatten nachehelich wirtschaftlich gleichgestellt sind (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.94; SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 105 zu Art. 125 ZGB). Für das Obergericht ist aufgrund der Ehedauer, der gelebten Aufgabenteilung während der Ehe und der Einkommensverhältnisse der Parteien nicht nachvollziehbar, weshalb vorliegend vom Halbteilungsgrundsatz abgewichen werden sollte.