Die Berufungsbeklagte äussert die Ansicht, dass auf die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz abgestellt werden könne. An der Bemessung des Unterhalts nach dem Halbteilungsgrundsatz werde festgehalten. Vorliegend sei auf den zuletzt in der Ehe gelebten Standard abzustellen. Deshalb sei es auch gerechtfertigt, dass die Berufungsbeklagte am Überschuss hälftig partizipiere.