2.8 Berechnung des Frauenunterhaltsbeitrags Der Berufungskläger lässt vorbringen, die Bemessung der Vorinstanz nach dem Halbteilungsgrundsatz sei zu kritisieren. Einigkeit in Lehre und Rechtsprechung bestehe darin, dass eine weitere Teilhabe in Form einer Überschussbeteiligung nicht in Betracht komme und dass Unterhalt in Mass und Dauer auf das zu beschränken sei, was erforderlich sei, um der Berechtigten eine Anpassung an die neuen Lebensverhältnisse zu ermöglichen.