Das Obergericht erachtet für ein Pensum von 70% eine Pauschale von CHF 150.00 als angemessen. Die von der Vorinstanz für die auswärtige Verpflegung mit CHF 100.00 berücksichtigten Mehrkosten für auswärtige Verpflegung sind angesichts des grösseren Pensums ebenfalls zu erhöhen und erscheinen mit CHF 150.00 einem 70%-Pensum als angemessen. Demzufolge erhöht sich der in den Positionen “Arbeitsweg“ und “Mehrkosten Verpflegung“ korrigierte Bedarf der Berufungsbeklagten auf CHF 3‘877.00. 2.7 Bedarf von A. Der von der Vorinstanz ermittelte Bedarf des Berufungsklägers beläuft sich auf CHF 3‘561.00. Darauf kann abgestellt werden, nachdem dieser Betrag unbestritten geblieben ist.