Ausgehend von dem von der Vorinstanz für ein 50%-Pensum festgelegten, nicht angefochtenen Nettolohn von monatlich CHF 1‘530.00, ist der Berufungsbeklagten für ein 70%-Pensum ein Einkommen von CHF 2‘140.00 netto pro Monat anzurechnen. 2.5 Leistungsfähigkeit von A. Vor Obergericht unbestritten geblieben ist das von der Vorinstanz auf monatlich CHF 6‘700.00 netto (inkl. 13. Monatslohn) bezifferte Einkommen des Berufungsklägers. Darauf ist abzustellen.