- Im Fall einer bei Einreichung des Scheidungsbegehrens 41jährigen alkoholabhängigen Frau und Mutter eines Kindes, die kein Deutsch sprach und nicht erwerbstätig war, verzichtete das Bundesgericht mit Urteil vom 1. November 2018 auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, weil die Ehefrau dauerhaft erwerbsunfähig sei (5A_215/2018 E. 3.3.1 ff.). Unterschieden werden drei Ehetypen: die Hausgattenehe, die Doppelverdienstehe und die Zuverdienstehe (siehe dazu: VETTERLI/CANTIENI, a.a.O., N. 3 zu Art. 125 ZGB). Vorliegend handelt es sich, zumindest bis zur letzten Anstellung der Berufungsbeklagten im Jahre 2010, um eine Zuverdienstehe. Bei einer Zuverdienstehe