Letztmals berufstätig war die Berufungsbeklagte vom 1. August 2009 bis 31. Mai 2010 als Verkäuferin beim Kiosk in H.. Sodann liegt eine Absage einer Stellenvermittlungs-Firma vom 13. April 2015 auf eine Bewerbung der Berufungsbeklagten im Recht. In gesundheitlicher Hinsicht ist auf ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. K. vom 15. Januar 2015 zu verweisen, wonach B. am 24. Juli 2014 einen Vorderarmbruch links erlitt und als Folge davon in der Beweglichkeit des Handgelenks eingeschränkt sei. Die Berufungsbeklagte hat vor Obergericht neu ein weiteres ärztliches Zeugnis von Dr. med.