Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ausführen, die Parteien hätten eine klassische Hausgattenehe, mit einem zeitweiligen Zuverdienst der Ehefrau, gelebt. Nachdem sie bis zur Heirat im Jahr 1994 noch als Assistentin bei verschiedenen Versicherungen gearbeitet habe, habe sie danach nur noch sehr sporadisch und nur noch Teilzeit gearbeitet. Aus dem vor Kantonsgericht eingereichten Lebenslauf sei ersichtlich, dass die Berufungsbeklagte von 1996 bis 1998 als Verkäuferin in einem Kiosk in G., von 2001 bis 2003 als Autokosmetikerin bei der E.-Garage in F. und von 2009 bis 2010 während neun Monaten an einem Kiosk in H. gearbeitet habe. Ab 2010 sei sie keiner Arbeit mehr nachgegangen.