Die Berufungsbeklagte habe vor und während der Ehe gearbeitet. Aus der Ehe seien keine Kinder hervorgegangen, sie habe sich an den Haushaltsarbeiten wenig beteiligt und habe bislang keine Anstrengungen unternommen, ein Einkommen zu erzielen. Keine Bewerbungen, keine Anmeldung bei der Arbeitslosen-Versicherung und keine Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung.