2018 E. 3.3.2). Daraus folgt klar, dass bei einer lebensprägenden Ehe Unterhalt auch in Fällen zu leisten ist, in Seite 3/12 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3756 denen keine ehebedingten Nachteile vorliegen. Die Berufungsbeklagte hat somit einen grundsätzlichen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.