Hervorzuheben ist, dass bei Eintritt einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Ehegatten während der lebensprägenden Ehe – in casu lag eine Alkoholabhängigkeit der Ehefrau vor -, dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Faktor bei der Beurteilung von Anspruch und Umfang des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verschlechterung ehebedingt ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_215/2018 vom 1. November 2018 E. 3.3.2). Am lebensprägenden und vertrauensbegründenden Charakter der Ehe würde selbst nichts ändern, wenn bereits vor Eheschluss Probleme bestanden hätten (Urteil des Bundesgerichts 5A_215/2018 vom 1. November