sprechung handelt. 2.3 Ehebedingte Nachteile / nacheheliche Solidarität Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht geltend machen, ein nachehelicher Unterhalt sei nicht geschuldet, weil die Berufungsbeklagte keine ehebedingten Nachteile geltend machen könne. Die Berufungsbeklagte sei schwerst alkoholabhängig. Sie habe keine Kinder zu versorgen, sie habe während der Ehe gearbeitet und es seien keine ehebedingten Nachteile ersichtlich, die sie daran hindern würden, für ihren Unterhalt selbständig aufzukommen. Wenn die Berufungsbeklagte tatsächlich nicht arbeiten könnte, was mit Nichtwissen bestritten sei, wäre das einzig und allein auf ihre Alkoholkrankheit zurückzuführen.