Als lebensprägend betrachtet die Praxis (im Sinne einer Vermutung) Ehen, die mehr als 10 Jahre gedauert haben. Die Dauer der Ehe (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) stellt eines der wichtigsten Kriterien dar. Sie entscheidet, ob an die ehelichen Lebensverhältnisse oder an den vorehelichen Lebensstandard anzuknüpfen ist und ob Unterhalt auch in Fällen zu leisten ist, in denen keine ehebedingten Nachteile vorliegen. Entscheidend ist, ob eine Ehe lebensprägend geworden ist. Demgegenüber gelten (wiederum im Sinne einer Vermutung) als nicht lebensprägende Kurzehen solche unter 5 Jahre (Urteile des Bundesgerichts 5A_103/2008 vom 5. Mai 2008 E. 2.2.2; 5A_215/2018 vom 1. November 2018 E. 3.1).