Zudem sei sie für die Beurteilung entscheidend, ob ein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei, auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen würden. Es werde ausdrücklich bestritten, dass vorliegend keine ehebedingten Nachteile bestehen würden. Auch wenn die Ehe kinderlos geblieben sei, hätten die Parteien eine klassische Hausgattenehe, mit zeitweiligem Zuverdienst der Ehefrau, gelebt. Abwegig erscheine das Vorbringen, die Ehegatten hätten (während 20 Ehejahren!) lediglich eine Art WG gebildet. Während des rund 20 Jahre andauernden ehelichen Zusammenlebens habe sich das Leben der Berufungsbeklagten nachhaltig verändert.