Die Berufungsbeklagte lässt geltend machen, die Vorinstanz sei zutreffend von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen, womit für den nachehelichen Unterhalt an den zuletzt gelebten Standard anzuknüpfen sei. Die Ehe der Parteien habe über 20 Jahre gedauert und sei somit lebensprägend. Die Dauer der Ehe sei eines der wichtigsten Kriterien, um zu entscheiden, ob an die ehelichen Lebensverhältnisse oder an den vorehelichen Lebensstandard angeknüpft werde. Zudem sei sie für die Beurteilung entscheidend, ob ein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei, auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen würden.