AR GVP 31/2019, Nr. 3756 Nachehelicher Unterhalt (Art. 125 ZGB). Vorliegend wurde von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen. Die Eigenversorgungskapazität der Ehefrau wurde auf 70 % bzw. CHF 2‘410.00 netto pro Monat festgesetzt und die hälftige Überschussverteilung als korrekt erachtet. Der Beginn der Unterhaltspflicht wurde aus sachlichen Gründen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungspunktes festgesetzt. Urteil des Obergerichts, 1. Abteilung, 05.02.2019, O1Z 16 8