AR GVP 31/2019, Nr. 3756 Nachehelicher Unterhalt (Art. 125 ZGB). Vorliegend wurde von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen. Die Eigenversorgungskapazität der Ehefrau wurde auf 70 % bzw. CHF 2‘410.00 netto pro Monat festgesetzt und die hälftige Überschussverteilung als korrekt erachtet. Der Beginn der Unterhaltspflicht wurde aus sachli- chen Gründen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungspunktes festgesetzt. Urteil des Obergerichts, 1. Abteilung, 05.02.2019, O1Z 16 8 Aus den Erwägungen: 2. Nachehelicher Unterhalt 2.1 Rechtliches Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer an- gemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere die in Abs. 2 Ziff. 1-8 von Art. 125 ZGB aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Die Bestimmung von Art. 125 Abs. 1 ZGB konkretisiert die Prinzipien des sog. "clean break" und der nachehe- lichen Solidarität: Einerseits hat jeder Ehegatte - soweit immer möglich - für seinen Unterhalt selbst zu sorgen; anderseits ist der eine Ehegatte zur Leistung von Geldbeiträgen an den andern verpflichtet, wenn dieser seine durch die Ehe allenfalls beeinträchtigte wirtschaftliche Selbstständigkeit nicht erreichen kann (Urteile des Bun- desgerichts 5C.149/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.1, und 5A_103/2008 vom 5. Mai 2008 E. 2.1). Entschei- dend ist einerseits der Bedarf der ansprechenden und andererseits die Leistungsfähigkeit der verpflichteten Person (SCHWENZER/BÜCHLER, in: FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 125 ZGB). Zum nacheheli- chen Bedarf gehört nach Art. 125 Abs. 1 ZGB der gebührende Unterhalt einschliesslich einer angemessenen Altersvorsorge (dieselben, a.a.O., N. 3 zu Art. 125 ZGB). Für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei lebensprägenden Ehen ist in drei Schritten vorzugehen: In einem ersten Schritt ist anhand der Feststellung der zuletzt erreichten und gepflegten gemeinsamen Le- benshaltung der gebührende Unterhalt eines jeden Ehegatten zu ermitteln. In einem zweiten Schritt ist zu prü- fen, inwieweit jeder Ehegatte seinen gebührenden Unterhalt selbst finanzieren kann. Ist es einem Ehegatten nicht möglich oder nicht zumutbar, dafür selbst aufzukommen und ist er auf Unterhaltsleistungen angewiesen, ist schliesslich in einem dritten Schritt die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten zu ermit- teln und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festzusetzen (vgl. zum Ganzen: BGE 137 III 102 E. 4.2 S. 106 ff.). Der gebührende Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB entspricht der Lebenshaltung, welche die Eheleute während ihres Zusammenlebens erreicht und entsprechend ihrer Übereinkunft gepflegt und auf deren Weiterführung sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch nach der Scheidung ihrer Ehe jedenfalls dann grundsätzlich Anspruch haben, wenn ihre Ehe lebensprägend war. Massgeblich ist der zuletzt erreichte, gemeinsam gelebte Lebensstandard. Dieser stellt gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_202/2017 vom 22. Mai 2018 E. 5.2.1). Seite 1/12 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3756 2.2. Lebensprägende Ehe Der Berufungskläger lässt vorbringen, die Vorinstanz scheine davon ausgehen, dass es sich vorliegend um eine lebensprägende Ehe handle, setze sich jedoch mit den entsprechenden Voraussetzungen nicht ausei- nander. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei bei einer Ehe, die länger als 10 Jahre gedauert ha- be, vermutungsweise davon auszugehen, dass sie lebensprägend gewesen sei. Diese Vermutung könne aber umgestossen werden. Der Berufungskläger habe im vorinstanzlichen Verfahren aufgezeigt, dass die Beru- fungsbeklagte durch die Ehe keine Nachteile erlitten habe. Die Ehe habe zum Zeitpunkt des Scheidungsbe- gehrens zwar 20 Jahre gedauert. Die Parteien hätten aber keine klassisch konventionelle Rollenteilung gelebt, sondern eher eine Wohngemeinschaft gebildet. Sie hätten keine Kinder und jeder sei seiner Arbeit nachge- gangen. Insofern habe die Ehe das Leben der Parteien nicht geprägt. Sie seien auseinandergegangen, wie sie zusammengekommen seien. Es könne deshalb ohne weiteres an die vorehelichen Verhältnisse angeknüpft werden. Die Berufungsbeklagte lässt geltend machen, die Vorinstanz sei zutreffend von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen, womit für den nachehelichen Unterhalt an den zuletzt gelebten Standard anzuknüpfen sei. Die Ehe der Parteien habe über 20 Jahre gedauert und sei somit lebensprägend. Die Dauer der Ehe sei eines der wichtigsten Kriterien, um zu entscheiden, ob an die ehelichen Lebensverhältnisse oder an den vorehelichen Lebensstandard angeknüpft werde. Zudem sei sie für die Beurteilung entscheidend, ob ein nachehelicher Un- terhalt geschuldet sei, auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen würden. Es werde ausdrücklich bestritten, dass vorliegend keine ehebedingten Nachteile bestehen würden. Auch wenn die Ehe kinderlos ge- blieben sei, hätten die Parteien eine klassische Hausgattenehe, mit zeitweiligem Zuverdienst der Ehefrau, gelebt. Abwegig erscheine das Vorbringen, die Ehegatten hätten (während 20 Ehejahren!) lediglich eine Art WG gebildet. Während des rund 20 Jahre andauernden ehelichen Zusammenlebens habe sich das Leben der Berufungsbeklagten nachhaltig verändert. Nachdem sie bis zur Heirat im Jahr 1994 noch als Assistentin bei verschiedenen Versicherungen gearbeitet habe, habe sie danach nur noch sehr sporadisch und nur noch Teil- zeit gearbeitet. Ab 2010 sei sie keiner Arbeit mehr nachgegangen. Die Berufungsbeklagte habe sich nach der Eheschliessung um den Haushalt (und die vielen Katzen) gekümmert. Die Parteien hätten diese Aufgabentei- lung während des ehelichen Zusammenlebens frei vereinbart und über viele Jahre so gelebt. Das Vertrauen der Berufungsbeklagten auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung sei objektiv schutzwürdig. Es sei unbestritten, dass die Parteien eine ökonomische Gemeinschaft (mit klassischem Rollen- verständnis) gebildet und sich Beistand geleistet hätten. Es tue somit für die Frage der Lebensprägung auch nichts zur Sache, ob sie noch viele gemeinsame Aktivitäten hatten, was vorliegend aber der Fall gewesen sei (z. B. die Katzen). Als lebensprägend betrachtet die Praxis (im Sinne einer Vermutung) Ehen, die mehr als 10 Jahre gedauert haben. Die Dauer der Ehe (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) stellt eines der wichtigsten Kriterien dar. Sie entschei- det, ob an die ehelichen Lebensverhältnisse oder an den vorehelichen Lebensstandard anzuknüpfen ist und ob Unterhalt auch in Fällen zu leisten ist, in denen keine ehebedingten Nachteile vorliegen. Entscheidend ist, ob eine Ehe lebensprägend geworden ist. Demgegenüber gelten (wiederum im Sinne einer Vermutung) als nicht lebensprägende Kurzehen solche unter 5 Jahre (Urteile des Bundesgerichts 5A_103/2008 vom 5. Mai 2008 E. 2.2.2; 5A_215/2018 vom 1. November 2018 E. 3.1). Von einer lebensprägenden Ehe ist namentlich in folgen- der Sachlage auszugehen: Die gelebte eheliche Rollenteilung (Hausgattenehe, Zuverdienerehe) hat unwider- bringlich eine (evtl. nur teilweise) Aufgabe der wirtschaftlichen Selbständigkeit bewirkt (HAUSHEER/ GEISER/AEBI- MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Aufl. 2018, Rz. 10.70). Der Grund für die Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht, liegt darin, dass das Vertrauen des anspre- chenden Ehegatten auf Fortführung der Ehe und auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Auf- gabenteilung objektiv schutzwürdig ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_538/2008 vom 3. November 2008 E. 4.1; VETTERLI/CANTIENI, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 125 ZGB). Seite 2/12 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3756 Die Ehe der Parteien dauerte bis zur Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens 20 Jahre und bis zur Trennung rund 21 Jahre. Aufgrund der Ehedauer spricht die Vermutung klar für eine lebensprägende Ehe. Der Berufungskläger lässt einwenden, bei seiner Ehe habe es sich eher um eine Wohngemeinschaft gehan- delt. Jeder Ehegatte sei seiner Arbeit nachgegangen und Kinder seien aus der Ehe nicht hervorgegangen. Das Obergericht erachtet diese Einwände nicht als erheblich, um die Vermutung für eine lebensprägende Ehe um- stossen zu können. Vorliegend schränkte die Berufungsbeklagte ihre Erwerbstätigkeit nach der Heirat 1994 massiv ein und gab sie dann im Jahr 2010, also nach 16 Ehejahren, ganz auf. Daraus wird ersichtlich, dass die Parteien (stillschweigend) übereinkamen, dass sie ihre Lebenshaltungskosten aus dem Erwerbseinkommen des Ehemannes bestreiten und die Ehefrau sich im Gegenzug um den Haushalt und die Pflege der zahlreichen Katzen kümmert. Dass sich der Berufungskläger während der Ehe an dieser einvernehmlich gelebten Rollen- teilung und Lebensführung gestört hätte, ist von ihm nicht behauptet worden und es ergeben sich auch keine Hinweise darauf aus den Akten. Selbst wenn die Katzenhaltung kein gemeinsames Hobby der Ehegatten ge- wesen wäre und sie auch keinerlei sexuelle Beziehungen mehr gepflegt hätten, würde dies an der Beurteilung nichts ändern. So hat das Bundesgericht eine 11 Jahre dauernde Ehe, in welcher die Ehegatten weder eine sexuelle Beziehung noch gemeinsame Hobbies hatten, jedoch eine ökonomische Gemeinschaft bildeten und sich Treue und Beistand leisteten, als lebensprägend bezeichnet (Urteil des Bundesgerichts 5A_856/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2.3; SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 59 zu Art. 125 ZGB). Aufgrund dieser Ausführungen kann festgehalten werden, dass es sich bei der Ehe A.-B. um eine lebensprägende Ehe im Sinne der Recht- sprechung handelt. 2.3 Ehebedingte Nachteile / nacheheliche Solidarität Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht geltend machen, ein nachehelicher Unterhalt sei nicht geschul- det, weil die Berufungsbeklagte keine ehebedingten Nachteile geltend machen könne. Die Berufungsbeklagte sei schwerst alkoholabhängig. Sie habe keine Kinder zu versorgen, sie habe während der Ehe gearbeitet und es seien keine ehebedingten Nachteile ersichtlich, die sie daran hindern würden, für ihren Unterhalt selbstän- dig aufzukommen. Wenn die Berufungsbeklagte tatsächlich nicht arbeiten könnte, was mit Nichtwissen bestrit- ten sei, wäre das einzig und allein auf ihre Alkoholkrankheit zurückzuführen. Dieser Umstand würde aber nicht zu einem ordentlichen Unterhalt führen, sondern zu einer befristeten reduzierten Solidaritätsrente. Der Berufungskläger lässt vor Obergericht ergänzen, allenfalls könne auch beim Fehlen von ehebedingten Nachteilen von einem (ausnahmsweise zu gewährenden) Unterhalt aufgrund nachehelicher Solidarität gespro- chen werden. Die Vorinstanz habe das Thema Alkoholproblem nicht aufgenommen; vielmehr habe sie auf Ausbildung und fehlende Weiterbildung verwiesen, was allerdings kein Grund für eine Solidaritätsrente darstel- le. Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ausführen, während des rund 20 Jahre andauernden ehelichen Zusammenlebens habe sich ihr Leben nachhaltig verändert. Nachdem sie bis zur Heirat im Jahr 1994 noch als Assistentin bei verschiedenen Versicherungen gearbeitet habe, habe sie danach nur noch sehr sporadisch und nur noch Teilzeit gearbeitet. Ab 2010 sei sie keiner Arbeit mehr nachgegangen. Es kann auf die in vorstehender Erwägung 2.2 zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts hingewiesen wer- den. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass bei einer lebensprägenden Ehe für nachehelichen Unterhalt keine ehebedingten Nachteile erforderlich sind. Hervorzuheben ist, dass bei Eintritt einer Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes eines Ehegatten während der lebensprägenden Ehe – in casu lag eine Alkoholabhängig- keit der Ehefrau vor -, dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Faktor bei der Beurteilung von An- spruch und Umfang des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verschlechterung ehebedingt ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_215/2018 vom 1. November 2018 E. 3.3.2). Am lebensprägenden und vertrauensbegründenden Charakter der Ehe würde selbst nichts ändern, wenn be- reits vor Eheschluss Probleme bestanden hätten (Urteil des Bundesgerichts 5A_215/2018 vom 1. November 2018 E. 3.3.2). Daraus folgt klar, dass bei einer lebensprägenden Ehe Unterhalt auch in Fällen zu leisten ist, in Seite 3/12 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3756 denen keine ehebedingten Nachteile vorliegen. Die Berufungsbeklagte hat somit einen grundsätzlichen An- spruch auf nachehelichen Unterhalt. 2.4 Eigenversorgungskapazität von B. Der Berufungskläger lässt vor Kantonsgericht ausführen, wenn die Berufungsbeklagte tatsächlich nicht arbei- ten könnte, was mit Nichtwissen bestritten sei, wäre das einzig und allein auf ihre Alkoholkrankheit zurückzu- führen. Hierfür stehe ihr allenfalls eine befristete reduzierte Solidaritätsrente zu, nicht aber ein ordentlicher nachehelicher Unterhalt. Diese Solidaritätsrente sei durch den vom Ehemann seit rund einem Jahr ausbezahl- ten Ehegattenunterhalt bereits abgegolten. Die Berufungsbeklagte habe vor und während der Ehe gearbeitet. Aus der Ehe seien keine Kinder hervorgegangen, sie habe sich an den Haushaltsarbeiten wenig beteiligt und habe bislang keine Anstrengungen unternommen, ein Einkommen zu erzielen. Keine Bewerbungen, keine Anmeldung bei der Arbeitslosen-Versicherung und keine Anmeldung bei einer anderen Sozialversicherung. Der Berufungskläger lässt vor Obergericht geltend machen, im Gegensatz zu dem im Urteil des Bundesge- richts 5A_605/2009 vom 14. Januar 2009 zu beurteilenden Fall liege in casu keine klassische Rollenteilung vor, die Ehefrau sei zum Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens noch nicht 50 Jahre alt gewesen und es gehe nicht um die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit, weil die Ehefrau während der Ehe gearbei- tet habe. Die Beweislast für die behauptete Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit liegt bei der Berufungsbe- klagten. Die Berufungsbeklagte habe trotz behaupteter dauerhafter Erwerbsunfähigkeit keine Anmeldung bei der Invalidenversicherung vorgenommen. Bestünde eine (Teil)erwerbsunfähigkeit, würde ein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen bestehen, die dem nachehelichen Unterhaltsanspruch vorgehe. Die Berufungsbeklagte lässt vor Kantonsgericht vorbringen, sie habe ursprünglich eine Bank-Bürolehre ge- macht. Danach sei sie in diversen Versicherungen im kaufmännischen Bereich tätig gewesen. Danach habe sie in einem Kiosk, in einer Badi und in einer Garage gearbeitet. Bei der E.-Garage in F. habe sie im Jahr 2003 aufhören müssen, weil sie einen Bandscheibenvorfall gehabt habe. Das Pensum dort habe etwa 70 bis 80% betragen. Computerkenntnisse habe sie keine, weshalb es mit einer Stelle im Büro schwierig werden dürfte. Sie sei seit dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft auf der Suche nach einer Arbeitsstelle, habe jedoch aufgrund ihres Alters, der fehlenden Weiterbildungen in den letzten Jahren und den gesundheitlichen Ein- schränkungen nur Absagen erhalten. Beispielsweise Putzarbeiten könne sie aufgrund ihrer Gesundheit nicht ausführen. Realistisch sei, wenn überhaupt, lediglich ein Einkommen von CHF 1‘000.00. Die Berufungsbeklagte lässt vor Obergericht ausführen, die Parteien hätten eine klassische Hausgattenehe, mit einem zeitweiligen Zuverdienst der Ehefrau, gelebt. Nachdem sie bis zur Heirat im Jahr 1994 noch als As- sistentin bei verschiedenen Versicherungen gearbeitet habe, habe sie danach nur noch sehr sporadisch und nur noch Teilzeit gearbeitet. Aus dem vor Kantonsgericht eingereichten Lebenslauf sei ersichtlich, dass die Berufungsbeklagte von 1996 bis 1998 als Verkäuferin in einem Kiosk in G., von 2001 bis 2003 als Autokosme- tikerin bei der E.-Garage in F. und von 2009 bis 2010 während neun Monaten an einem Kiosk in H. gearbeitet habe. Ab 2010 sei sie keiner Arbeit mehr nachgegangen. Die Berufungsbeklagte habe nur wenige Chancen auf dem Arbeitsmarkt. In der zweiten Hälfte der Ehe bis zur Trennung habe die Berufungsbeklagte lediglich noch einmal kurz gearbeitet. Es gehe nicht um einen Ausbau der seit acht Jahren zurückliegenden Erwerbstä- tigkeit, sondern um die Frage eines möglichen beruflichen Wiedereinstiegs, der ihr angesichts der langen Ehe- dauer nicht zumutbar sei. Bei der Scheidung sei die Berufungsbeklagte bereits 51 Jahre alt gewesen, inzwi- schen sei sie 53 Jahre alt. Zu den bereits vor der Vorinstanz bekannten Einschränkungen in den Händen, wür- den nun auch chronische Beinschmerzen und –schwellungen bestehen, die eine Wiederaufnahme einer Arbeit weiter erschweren würden. Die Berufungsbeklagte werde sich, wenn überhaupt, mit kleineren Pensen zufrie- den geben müssen. Seite 4/12 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3756 Vorliegend ist die Leistungsfähigkeit der Parteien vor dem gebührenden Unterhalt zu ermitteln, da die Eigen- versorgungskapazität der Berufungsbeklagten strittig ist und die Berufsauslagen je nach Arbeitspensum variie- ren. Demzufolge kann erst nach Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Parteien, vorab derjenigen der Beru- fungsbeklagten, der gebührende Unterhalt jedes Ehegatten berechnet werden. Die Ausgangslage ist vorliegend folgende: Der Berufungskläger verneint einen Anspruch der Berufungsbeklag- ten auf ordentlichen nachehelichen Unterhalt, demgegenüber die Berufungsbeklagte das von der Vorinstanz auf 50% festgesetzte zumutbare Teilpensum mit einem erzielbaren Einkommen von brutto CHF 1‘770.00 bzw. netto CHF 1‘530.00 nicht angefochten hat. Folglich stellt sich vor Obergericht lediglich noch die Frage einer allfälligen Erhöhung des Arbeitspensums über die von der Berufungsbeklagten akzeptierten 50% hinaus. Zunächst ist festzuhalten, dass der mit der Scheidung veränderte Bedarf beider Ehegatten wenn möglich durch Eigenleistungen (Geld-, Dienst- und Sachleistungen) zu decken ist. Im nachehelichen Unterhaltsrecht gilt der auf einen „clean break“ abzielende Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.78; BGE 134 III 145 E. 4; 127 III 136 E. 2a = Pra. 90 [2001] Nr. 148; Urteil des Bundesgerichts 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.3.2). Die mögliche Eigenversorgung ist u.a. von folgenden Fakto- ren abhängig: vom Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit der Aussicht auf entsprechenden Vermögensertrag, vom Ertrag aus selbstgenutzten Vermögenswerten, von den Anwartschaften aus der berufli- chen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge, von Altersvorsorgeersparnissen, von tatsächli- chen und hypothetischen Erwerbseinkünften und von weiterem künftigen Vermögensanfall (dieselben, a.a.O., Rz. 10.79). Das Scheidungsgericht kann einen geschiedenen Ehegatten zwar nicht zum Wiedereinstieg oder zur Aufstockung einer schon während der Ehe ausgeübten Erwerbstätigkeit verpflichten. Sofern eine (zusätzli- che) Erwerbstätigkeit nach der Scheidung aber nicht nur tatsächlich möglich, sondern auch zumutbar ist, wird dem Geschiedenen im Zusammenhang mit der Eigenversorgungskapazität ein entsprechendes hypothetisches Einkommen aufgerechnet, d.h. für die Berechnung allfälliger Unterhaltsansprüche wird ein Einkommen, das tatsächlich realisiert werden könnte und dessen Erzielung dem betreffenden Ehegatten zuzumuten ist, mitbe- rücksichtigt (dieselben, a.a.O., Rz. 10.80; BGE 127 III 136 E. 2a = Pra. 90 [2001] Nr. 148 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.1). Bei der Abklärung der Zumutbarkeit der Wie- deraufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu be- rücksichtigen. Die massgebenden Kriterien dieser Abklärung werden in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgezählt (die- selben, a.a.O., Rz. 10.80; BGE 127 III 136 E. 2a = Pra. 90 [2001] Nr. 148). Eine lange Ehedauer lässt in Verbindung mit einer traditionellen Rollenteilung eine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Regel ab dem 45. Altersjahr des Ansprecherehegatten als unzumutbar erscheinen (BGE 115 II 6 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 5C.129/2005 vom 9. August 2005 E. 3.1), wobei das Alter bei der definitiven Trennung massgebend ist (SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 70 zu Art. 125 ZGB; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.4 = Pra. 101 [2012] Nr. 27). In neueren Entscheiden scheint sich nunmehr die Tendenz abzu- zeichnen, diese Altersgrenze gegen 50 Jahre zu erhöhen (Urteil des Bundesgerichts 5A_71/2013 vom 28. März 2013 E. 1.3; BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 = Pra. 101 [2012] Nr. 27). Die Aufstockung einer Erwerbstätigkeit im Falle der Zuverdienstehe ist allerdings auch nach der genannten Altersgrenze eher zumutbar als ein eigent- licher Wiedereinstieg in das Erwerbsleben nach einer „reinen“ Hausgattenehe (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.80; SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 70 zu Art. 125 ZGB; Urteile des Bundesgerichts 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010 E. 5.3.4; 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.3). Eine chronische Krankheit oder Invalidität können als subjektives Hindernis der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Er- werbstätigkeit entgegenstehen (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.83). Zu beachten sind schliess- lich Ausbildung und die Erwerbsaussichten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung (dieselben, a.a.O., Rz. 10.83). Seite 5/12 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3756 Die Berufungsbeklagte ist heute 53 und der Berufungskläger 52 Jahre alt. Die Ehe schlossen sie 1994. Die Parteien haben im Oktober 2014 das gemeinsame Scheidungsbegehren eingereicht, die Trennung erfolgte im April 2015. Abzustellen ist daher für die Frage der Zumutbarkeit auf den Zeitpunkt der Einreichung des Schei- dungsbegehrens: Zu jenem Zeitpunkt war die Berufungsbeklagte 49 Jahre alt. Ihr beruflicher Werdegang be- gann mit einer 2jährigen kaufmännischen Lehre bei einer Bank, danach folgten verschiedene Anstellungen als Sachbearbeiterin in der Versicherungsbranche, bei der letzten Anstellung vor der Heirat als Innendienstleiterin. Dazwischen war sie während 2 Jahren beim Direktionssekretariat der J.-Bahn tätig. Nach der Heirat folgte eine zweijährige Berufspause, worauf sie von 1996 bis 1998 als Verkäuferin bei der Kiosk AG in G. und von 2001 bis 2003 als Autokosmetikerin bei der E.-Garage in F. arbeitete. Letztmals berufstätig war die Berufungsbe- klagte vom 1. August 2009 bis 31. Mai 2010 als Verkäuferin beim Kiosk in H.. Sodann liegt eine Absage einer Stellenvermittlungs-Firma vom 13. April 2015 auf eine Bewerbung der Berufungsbeklagten im Recht. In ge- sundheitlicher Hinsicht ist auf ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. K. vom 15. Januar 2015 zu verweisen, wo- nach B. am 24. Juli 2014 einen Vorderarmbruch links erlitt und als Folge davon in der Beweglichkeit des Handgelenks eingeschränkt sei. Die Berufungsbeklagte hat vor Obergericht neu ein weiteres ärztliches Zeug- nis von Dr. med. L. vom 23. Februar 2018 eingereicht, welches Auskunft über die aktuelle und bereinigte Diag- noseliste gibt. Die Diagnose lautet: chronische Beinschmerzen und –schwellungen. Im Sinne eines Anhaltspunktes werden nachfolgend in Kurzform einige Fälle aus der Rechtsprechung aufge- führt: - Mit Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden O2Z 08 7 vom 23. Juni 2009 E. 2.1.6 war der Fall einer 55jährigen, gesundheitlich angeschlagenen Frau zu beurteilen, die erst mit 54 Jahren eine Teilzeitstelle mit einem Einkommen von CHF 800.-- pro Monat angenommen hatte. Das Obergericht kam zum Schluss, dass ihr nicht mehr zugemutet werden könne. - Das Bundesgericht entschied mit Urteil vom 21. Juni 2010, dass eine 54jährige Frau ihr Pensum von 60 auf 80% erhöhen müsse (5A_206/2010 E. 5). - Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil vom 7. September 2011 den Entscheid der Vorinstanz, wonach eine 52jährige Frau mit gesundheitlichen Problemen das aktuelle Pensum von 70% nicht erhöhen müsse (5A_340/2011 E. 5.3 ff.) - Im Fall einer kinderlosen Ehe, in der die im Scheidungszeitpunkt 51jährige Frau immer wieder gearbeitet hatte, kam das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Juli 2004 zum Schluss, dass eine Erwerbstätigkeit zumutbar sei (5C.90/2004 E. 4.2.2). - Das Bundesgericht stufte im Urteil vom 13. Oktober 2008, trotz guter Ausbildung der im Zeitpunkt der Schei- dung 49 Jahre alten Frau, aufgrund deren schlechter Gesundheit ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt als schlecht ein und nahm ein hypothetisches Einkommen von CHF 1'000.-- bis CHF 1'500.-- an (5A_679/2007, in: FamPra 2009 S. 198 ff. E. 4.2) - Im Fall einer bei Einreichung des Scheidungsbegehrens 41jährigen alkoholabhängigen Frau und Mutter eines Kindes, die kein Deutsch sprach und nicht erwerbstätig war, verzichtete das Bundesgericht mit Urteil vom 1. November 2018 auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, weil die Ehefrau dauerhaft erwerbs- unfähig sei (5A_215/2018 E. 3.3.1 ff.). Unterschieden werden drei Ehetypen: die Hausgattenehe, die Doppelverdienstehe und die Zuverdienstehe (siehe dazu: VETTERLI/CANTIENI, a.a.O., N. 3 zu Art. 125 ZGB). Vorliegend handelt es sich, zumindest bis zur letzten Anstellung der Berufungsbeklagten im Jahre 2010, um eine Zuverdienstehe. Bei einer Zuverdienstehe Seite 6/12 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3756 scheint ein Übergang zu einem vollen Erwerb oft noch möglich, für die es aber doch keine festen Regeln gibt (dieselben, a.a.O., N. 3 zu Art. 125 ZGB). Vorliegend geht es folglich um sogenannten Aufstockungsunterhalt. Zur gesundheitlichen Situation der Berufungsbeklagten sind einige Ausführungen zu machen. Ärztlich bestätigt wurde vor nunmehr vier Jahren, dass sie als Folge eines Vorderarmbruchs eine eingeschränkte Beweglichkeit des Handgelenks aufweist. Laut einem neueren Zeugnis leidet die Berufungsbeklagte ferner an chronischen Beinschmerzen und –schwellungen. Das vor Obergericht neu eingereichte Zeugnis gibt die aktuelle Diagnose wieder und stellt deshalb ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO dar, welches zu hören ist. Die Vorinstanz weist nun zu Recht darauf hin, dass das Arztzeugnis betreffend das Handgelenk keine Anga- ben über die Dauer und den Umfang der Einschränkung enthält. Dasselbe gilt bezüglich der chronischen Bein- schmerzen und –schwellungen. Auch jenes Zeugnis gibt keine Auskunft darüber, wie sich die Beschwerden an den Beinen auf die Erwerbsfähigkeit der Berufungsbeklagten niederschlagen. Weitere Beweise wurden von der Berufungsbeklagten nicht angeboten. Auch die Berufungsbeklagte selbst macht keine konkreten Aussagen darüber, wie sich ihre gesundheitliche Situation konkret auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Sie macht einzig in allgemeiner Hinsicht geltend, sie sei gesundheitlich angeschlagen, weshalb die Wiederaufnahme einer Arbeit erschwert sei; insbesondere könne sie keine Reinigungsarbeiten ausführen. Wie vorstehend ausgeführt, gilt beim nachehelichen Unterhalt der Verhandlungsgrundsatz, so dass die Berufungsbeklagte die Behauptungs- und Begründungslast für ihre Begehren trägt. Weil sich aus den Arztzeugnissen nur schwer etwas zur aktuel- len Erwerbsfähigkeit der Berufungsbeklagten ableiten lässt, können lediglich Mutmassungen angestellt wer- den. Es wäre der Berufungsbeklagten aufgrund der unklaren Situation zumutbar gewesen, ein ärztliches Zeug- nis oder Gutachten einzureichen, welches sich dazu geäussert hätte, was für Auswirkungen ihre Beschwerden auf die Erwerbsfähigkeit haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_319/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.2.). Aufgrund der dargelegten Sachlage müssen deshalb gravierende Gesundheitsprobleme bei der Berufungsbe- klagten als nicht erstellt betrachtet werden. Da gestützt auf die Aktenlage die gesundheitliche Situation der Berufungsbeklagten kein ernsthaftes Hindernis für die Wiederaufnahme bzw. Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit darstellt, erachtet das Obergericht mit Blick auf Lehre und Rechtsprechung sowie deren Alter ein Pensum von 70% als zumutbar. Gegen ein volles Pen- sum spricht, dass die Berufungsbeklagte in den 20 Ehejahren nur während total 5 Jahren gearbeitet hat und vor Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens während 4 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. Ausgehend von dem von der Vorinstanz für ein 50%-Pensum festgelegten, nicht angefochtenen Nettolohn von monatlich CHF 1‘530.00, ist der Berufungsbeklagten für ein 70%-Pensum ein Einkommen von CHF 2‘140.00 netto pro Monat anzurechnen. 2.5 Leistungsfähigkeit von A. Vor Obergericht unbestritten geblieben ist das von der Vorinstanz auf monatlich CHF 6‘700.00 netto (inkl. 13. Monatslohn) bezifferte Einkommen des Berufungsklägers. Darauf ist abzustellen. 2.6 Bedarf von B. Der Berufungskläger lässt die Bedarfsberechnung für die Berufungsbeklagte betreffend die Kosten für den Arbeitsweg und die Mehrkosten für Verpflegung bestreiten, da die Berufungsbeklagte nicht geltend mache, sie müsse eine Arbeit ausserhalb ihres Wohnorts annehmen. Da ihr die Vorinstanz lediglich ein Teilpensum an- rechne, seien auch keine Mehrkosten für Verpflegung gerechtfertigt. Die Berufungsbeklagte lässt entgegnen, wenn bei der Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen von 50% angerechnet werde, so seien ihr ebenso hypothetische Kosten für Arbeitsweg und auswärtige Verpfle- Seite 7/12 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3756 gung zuzugestehen. Dass die Berufungsbeklagte eine Stelle innerhalb ihres Wohnorts finden werde, sei un- wahrscheinlich, zumal sie ohnehin grosse Schwierigkeiten haben werde, wieder eine Stelle zu finden. Vorab ist festzuhalten, dass von dem von der Vorinstanz auf CHF 3‘777.00 festgelegten Bedarf der Berufungs- beklagten lediglich die Positionen „Arbeitsweg“ in der Höhe von CHF 100.00 und „Mehrkosten Verpflegung“ in derselben Höhe strittig sind. Hinsichtlich des Arbeitsweges wäre eine Annahme, dass die Berufungsbeklagte eine Stelle in M. finden kann, rein spekulativer Natur, weshalb ihr Arbeitswegkosten zuzugestehen sind. Die Vorinstanz hat für ein Pensum von 50% CHF 100.00 eingesetzt. Das Obergericht erachtet für ein Pensum von 70% eine Pauschale von CHF 150.00 als angemessen. Die von der Vorinstanz für die auswärtige Verpflegung mit CHF 100.00 berücksichtigten Mehrkosten für auswärtige Verpflegung sind angesichts des grösseren Pen- sums ebenfalls zu erhöhen und erscheinen mit CHF 150.00 einem 70%-Pensum als angemessen. Demzufolge erhöht sich der in den Positionen “Arbeitsweg“ und “Mehrkosten Verpflegung“ korrigierte Bedarf der Berufungsbeklagten auf CHF 3‘877.00. 2.7 Bedarf von A. Der von der Vorinstanz ermittelte Bedarf des Berufungsklägers beläuft sich auf CHF 3‘561.00. Darauf kann abgestellt werden, nachdem dieser Betrag unbestritten geblieben ist. 2.8 Berechnung des Frauenunterhaltsbeitrags Der Berufungskläger lässt vorbringen, die Bemessung der Vorinstanz nach dem Halbteilungsgrundsatz sei zu kritisieren. Einigkeit in Lehre und Rechtsprechung bestehe darin, dass eine weitere Teilhabe in Form einer Überschussbeteiligung nicht in Betracht komme und dass Unterhalt in Mass und Dauer auf das zu beschrän- ken sei, was erforderlich sei, um der Berechtigten eine Anpassung an die neuen Lebensverhältnisse zu ermög- lichen. Die Berufungsbeklagte äussert die Ansicht, dass auf die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz abgestellt wer- den könne. An der Bemessung des Unterhalts nach dem Halbteilungsgrundsatz werde festgehalten. Vorlie- gend sei auf den zuletzt in der Ehe gelebten Standard abzustellen. Deshalb sei es auch gerechtfertigt, dass die Berufungsbeklagte am Überschuss hälftig partizipiere. Wie die Vorinstanz in Erwägung 2.5 ausgeführt hat, ist zur Bestimmung des Unterhaltsbeitrags der gebührende Unterhalt der Berufungsbeklagten zu ermitteln und davon ihr eigenes Einkommen abzuziehen. Zur Unterschei- dung der Begriffe „gebührender Unterhalt“ und „nachehelicher Unterhalt“ ist auf ein Urteil des Bundesgerichts zu verweisen. Danach ist der Unterhaltsbeitrag die Summe Geldes, die der eine Ehegatte nach Massgabe seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dem anderen schuldet, falls es diesem nicht möglich oder nicht zu- mutbar ist, für seinen gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen. Buchhalterisch lässt sich der gebührende nacheheliche Unterhalt des klagenden Ehegatten als Gesamtaufwand verstehen, während der Unterhaltsbei- trag neben den eigenen Einkünften dieses Ehegatten als Ertragsquelle dazu dient, den besagten Aufwand zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 4.3). Zu klären ist zunächst, ob, wie dies die Vorinstanz getan hat, ein Überschuss hälftig auf die Parteien aufzutei- len ist. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Betrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Der gebührende Unterhalt entspricht der Lebenshaltung, welche die Eheleute während ihres Zusammenlebens erreicht und entsprechend ihrer Übereinkunft gepflegt und auf deren Weiter- führung sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch nach der Scheidung ihrer Ehe jedenfalls dann grundsätzlich Anspruch haben, wenn ihre Ehe lebensprägend war (Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2016 Seite 8/12 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3756 vom 6. September 2016 E. 4.3). Bei der lebensprägenden Ehe ist grundsätzlich von einer gleichmässigen Ver- teilung des Überschusses (d.h. der Differenz zwischen erzielbaren Mitteln und Existenzminima) auszugehen, womit beide Ehegatten nachehelich wirtschaftlich gleichgestellt sind (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 10.94; SCHWENZER/BÜCHLER, a.a.O., N. 105 zu Art. 125 ZGB). Für das Obergericht ist aufgrund der Ehe- dauer, der gelebten Aufgabenteilung während der Ehe und der Einkommensverhältnisse der Parteien nicht nachvollziehbar, weshalb vorliegend vom Halbteilungsgrundsatz abgewichen werden sollte. Im Gegenteil soll nicht nur dem Berufungskläger, sondern auch der Berufungsbeklagten das Recht zustehen, nach der Schei- dung an den während der Ehe gepflegten Lebensstandard anknüpfen zu können und am Überschuss zu parti- zipieren. Ein Überschuss ist folglich auf beide Parteien je zur Hälfte aufzuteilen. Es ergibt sich folgende Berechnung, welche sich an diejenige der Vorinstanz anlehnt: (in CHF) Ehemann Ehefrau Total Total Einkommen 6‘700.00 2‘142.00 8‘842.00 (hypoth.) Grundbetrag 1‘200.00 1‘200.00 Wohnkosten 1‘100.00 1’100.00 Krankenkasse KVG 323.00 327.00 Versicherungen 30.00 30.00 Arbeitsweg 188.00 150.00 Mehrkosten Verpflegung 200.00 150.00 Kommunikation 120.00 120.00 Steuern 400.00 500.00 Altersvorsorge 300.00 Total Bedarf 3‘561.00 3‘877.00 7‘438.00 Überschuss 1‘404.00 ½ Anteil 702.00 Bedarf Ehefrau 3‘877.00 ½ Anteil Überschuss 702.00 gebührender Unterhalt 4‘579.00 - Einkommen Ehefrau -2‘140.00 Unterhaltsanspruch 2‘439.00 gerundet (auf CHF 50.00) 2‘450.00 freie Quote Ehemann 3‘139.00 Seite 9/12 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3756 Aus der vorstehenden Tabelle ergibt sich, dass die Berufungsbeklagte gegenüber dem Berufungskläger An- spruch auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von gerundet CHF 2‘450.00 hat. Dieser Unterhaltsbeitrag ist gestützt auf Art. 128 ZGB in gerichtsüblicher Weise zu indexieren. Anzufügen ist, dass die von der Vorinstanz in Erwägung 3 angeordnete Indexierung vor Obergericht nicht angefochten wurde. 2.9 Beginn der Unterhaltspflicht Der Berufungskläger stellt in Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens den Eventualantrag, dass ein Frauenunterhalt befristet für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils festzulegen sei. Das Bundesge- richt habe in dem von RA BB. zitierten BGE 128 III 121 lediglich festgehalten, dass es nicht bundesrechtswidrig sei, den Beginn des nachehelichen Unterhalts auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils fest- zulegen. Sie unterschlage aber, dass das Bundesgericht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass dieses skizzierte Vorgehen die Ausnahme bleiben müsse. Gute Gründe für ein Abweichen von dieser Regel vermöge die Berufungsbeklagte nicht zu benennen. Die Parteien hätten am 7. Oktober 2015 eine Ver- einbarung unterzeichnet, nach der sich der Berufungskläger verpflichtet habe, der Berufungsbeklagten bis zur Rechtskraft der Scheidung (und nicht bis zur Teilrechtskraft eines Teilaspekts der Ehescheidung) einen monat- lichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘700.00 zu bezahlen. Diese Vereinbarung gelte bis heute. In Ziff. 9 der Ver- einbarung vom 19. Januar 2018 hätten sie diesen Willen nochmals bestätigt bzw. sogar verstärkt und damit unmissverständlich kundgetan, dass der Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘700.00 bis zum Abschluss des Schei- dungsverfahrens gelten solle. Die Parteien hätten dem Gericht die Definition der Dauer des Unterhaltsbeitra- ges anheimgestellt, nicht aber den Beginn. Die Berufungsbeklagte lässt vorbringen, das Gericht könne dem Pflichtigen die nacheheliche Unterhaltspflicht auf den Zeitpunkt der Teilrechtskraft des Scheidungspunktes auferlegen (BGE 128 III 121 E. 3 d bb). Im Scheidungspunkt sei das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. August 2016 per Ende November 2016 in Rechtskraft erwachsen, da lediglich die Nebenfolgen angefochten worden seien. Die hälftige Teilung des Vor- sorgeguthabens sei ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Auch wegen des im Unterhaltsbeitrag berücksichtigten Vorsorgeunterhalts von CHF 300.00 sei es sachgerecht, den nachehelichen Unterhalt ab Teilrechtskraft des Scheidungsurteils beginnen zu lassen. Dies umso mehr, als ansonsten der Bedarf der Berufungsbeklagten bei weitem nicht gedeckt werden könne. Vorsorgeunterhalt sei im vorsorglichen Massnahmeverfahren nicht be- rücksichtigt worden. In der Vereinbarung vom 7. Oktober 2015 seien nicht die Nebenfolgen der Scheidung gemeint, sondern der Scheidungspunkt. Zu Ziff. II. 9 der Vereinbarung der Parteien zum Güterrecht sei anzu- fügen, dass unter Dauer eine Zeitspanne oder ein Zeitraum gemeint sei. Dieser werde durch den Beginn und das Ende definiert. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZGB bestimmt das Gericht den Beginn der nachehelichen Beitragspflicht. Der Beginn der Unterhaltspflicht mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils ist nach wie vor die Regel (BGE 128 III 121 E. 3 b bb). Es ist aber davon auszugehen, dass es dem Sachgericht – im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens – frei steht, dem Pflichtigen rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Teil- rechtskraft eine nacheheliche Unterhaltspflicht aufzuerlegen (BGE 128 III 121 E. 3 b bb; Urteile des Bundesge- richts 5A_433/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 7.2; 5A_34/2015 vom 29. Juni 2015 E. 4). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob für die Zeit nach Eintritt der Teilrechtskraft schon gestützt auf einen Massnahmeentscheid eine Unterhaltspflicht besteht (BGE 128 III 121 E. 3 c aa). Ist das angerechnete Einkommen hypothetischer Natur, erscheint es wenig sachgerecht, ein nicht tatsächlich vorhandenes Einkommen rückwirkend anzuneh- men (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LC100081 vom 1. Juni 2012 E. 7.2). Da AHV-Splittung und BVG-Vorsorgeausgleich auf den Zeitpunkt der formellen Rechtskraft im Scheidungspunkt (rück)bezogen wer- den und ab dann zu einem nachehelichen Beitragsausfall führen, müsste nach der vom Bundesgericht ange- wandten Methode, die gerade diesen Beitragsausfall auffangen will, auch der Vorsorgeunterhalt auf diesen Seite 10/12 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3756 Zeitpunkt festgesetzt werden (DANIEL SUMMERMATTER, Zur Berechnung des Vorsorgeunterhalts, in: FamPra.ch 2011 S. 665 ff., S. 674). Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers ergibt sich aus Ziff. 9 der Vereinbarung vom 19. Januar 2018 nichts zum Beginn der Unterhaltspflicht. Dort ist festgehalten, dass die Parteien „Umfang und Dauer des nach- ehelichen Unterhalts“ dem Entscheid des Obergerichts überlassen. Daraus lässt sich weder etwas für die Auf- fassung des Berufungsklägers noch für diejenige der Berufungsbeklagten ableiten. Aus der voraufgeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass in der Regel die Unterhaltspflicht mit Eintritt der formellen Rechtskraft begin- nen soll, das Gericht jedoch ermessenweise die Unterhaltspflicht auf den Eintritt der formellen Rechtskraft im Scheidungspunkt festlegen kann, wenn sachliche Gründe dafür sprechen. Nach Ansicht des Obergerichts spricht im vorliegenden Fall das Argument des Vorsorgeunterhalts für die zweite Variante. Da der im vorsorgli- chen Massnahmenentscheid festgesetzte Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘700.00, im Unterschied zum nacheheli- chen Unterhaltsbeitrag, keinen Vorsorgeunterhalt enthält, ist es angezeigt, die Unterhaltspflicht ab Rechtskraft des Scheidungspunktes, mithin ab 26. November 2016 (act. B 4/147), beginnen zu lassen. Dass der im vor- sorglichen Massnahmeverfahren festgesetzte Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘700.00 den gebührenden Unterhalt der Berufungsbeklagten nur zu gut 4/5 deckt, spricht ebenfalls für ein Abweichen von der Regellösung (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 12 57 vom 24. Juli 2014 E. 5d) und überwiegt das Argument des Zürcher Obergerichts, dass ein hypothetisches Einkommen eher nicht rückwirkend berücksichtigt werden soll- te. 2.10 Dauer des Frauenunterhaltsbeitrags Der Berufungskläger stellt in Ziff. 2 seines Rechtsbegehrens den Eventualantrag, dass ein Frauenunterhalt befristet für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils festzulegen sei. Unterhalt sei in Mass und Dauer auf das zu beschränken, was erforderlich sei, um der Berechtigten eine Anpassung an die neuen Lebensverhältnisse zu ermöglichen. Die Berufungsbeklagte lässt darauf hinweisen, wenn eine künftige Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situati- on ausgeschlossen sei, sei eine unbefristete Rente zuzusprechen. Dies werde vorliegend bis zum Erreichen ihres Pensionsalters der Fall sein. Dies gelte umso mehr, nachdem sich gezeigt habe, dass sich ihr Gesund- heitszustand tendenziell verschlechtert habe. Wie lange ein Ehegatte dem andern einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt zahlen muss, entscheidet der Richter insbesondere anhand der Beurteilungskriterien, die in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1-8 ZGB nicht abschliessend aufgezählt sind (Urteil des Bundesgericht 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E. 6.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die erst während der lebensprägenden Ehe eintritt, als Faktor bei der Beurteilung von Anspruch und Umfang des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verschlechterung ehe- bedingt ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E. 6.3). Wie die Rechtsprechung zeigt, steht bei der Beurteilung, wie lange ein Ehegatte auf nacheheliche Unterhaltsleistungen des andern zäh- len kann, die Aussicht dieses Ehegatten auf die (Wieder-) Erlangung der Eigenversorgungskapazität im Vor- dergrund (Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E. 6.3). Das Scheidungsrecht sieht in Art. 125 ZGB keine Befristung des nachehelichen Unterhalts vor. Meist wird der Rentenanspruch bis zum Er- reichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen festgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 5A_202/2017 vom 22. Mai 2018 E. 5.5.1). In casu handelt es sich um eine 20jährige Ehe, die lebensprägend war. Die Berufungsbeklagte hat während der Ehe zeitweise und mit längeren Unterbrüchen gearbeitet. Sie hat verschiedene gesundheitliche Probleme. Das Obergericht gelangt aufgrund dieser Sachlage zur Auffassung, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Berufungsbeklagte je wieder ihren Bedarf aus eigener Kraft wird decken können. Vielmehr er- Seite 11/12 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3756 scheint eine Verbesserung ihrer Einkommenssituation ausgeschlossen. Es ist ihr deshalb eine Rente bis zum Erreichen ihres AHV-Alters, voraussichtlich bis Ende Mai 2029, zuzusprechen. 2.11 Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 125 ZGB ab Rechtskraft des Scheidungspunktes bis zu deren Erreichen des AHV-Alters (voraussichtlich Ende Mai 2029) monatlich und monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘450.00 schuldet. Das Bundesgericht hat eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde mit Urteil 5A_632/2019 vom 5. Februar 2020 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Seite 12/12