„Ausgeschlossen sind in allen Fällen der Deckung der Wunschhaftung Regressund Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten erbracht hat“ (STEPHAN FUHRER, a.a.O., S. 173). Nach der Differenzmethode ist Schaden definiert als Differenz zwischen dem Stand des Vermögens der Geschädigten vor dem schädigenden Ereignis und dem Stand, den es ohne dieses Ereignis hätte (FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, Allgemeiner Teil sowie Haftung aus Verschulden und Persönlichkeitsverletzung, gewöhnliche Kausalhaftungen des OR, ZGB und PrHG, 2012, Rz.