Im E-Mail vom 10. November 2014 hielt O, der zuständige Sachbearbeiter bei der G, an P. unter anderem fest: „[…] Unsere Zahlungen gegenüber Frau A. haben schadensausgleichenden Charakter. Im Zuge einer gesamtheitlichen und vor allem auch zeitnah ausgestalteten Schadenerledigung wurde das Schadensausmass nur sehr rudimentär überprüft. … Da die Versicherungssumme für die Wunschhaftung auf Fr. 100‘000.00 begrenzt ist, das gesamte Schadensausmass diesen Betrag aber insgesamt erheblich übersteigt, wurden an die Sub-