Gestützt werde diese Auffassung dadurch, dass die G. ihre Leistungen „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erbracht habe. Freiwillige Leistungen Dritter würden nicht an den Schaden angerechnet. Dass die G. die Leistung aus einem anderen Grund erbracht habe, habe die Vorinstanz nicht ausgeführt.