Das Ergebnis des Strafverfahrens bestätige diese Ansicht. Wenn D1. urteilsfähig gewesen sei, könnten die AVB der G. vorliegend keine Geltung beanspruchen, werde dort doch ausdrücklich statuiert, dass auf Wunsch des Versicherungsnehmers bei urteilsunfähigen Kindern, Stief-, Adoptivkindern und Hausgenossen bezahlt werde. Folglich habe keine vertragliche Pflicht der G. bestanden, eine Leistung zu erbringen. Sie habe nicht auf Wunsch des Versicherungsnehmers eine Leistung erbringen müssen, womit es sich um eine freiwillige Leistung gehandelt habe. Gestützt werde diese Auffassung dadurch, dass die G. ihre Leistungen „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erbracht habe.