Damit seien folgende Positionen beglichen worden: provisorischer Boden in Baracke für Fr. 3‘035.00, Garten im Umfeld der Baracke in Ordnung bringen für Fr. 500.00, Wohnen unter sehr schlechten Verhältnissen Fr. 7‘800.00 (Fr. 650.00 x 12) und die Suche eines neuen Hauses, der notwendige Wechsel des Wohnortes, Zeitaufwand, Inserate, Telefonate, Autokilometer; die Klägerin mache dafür 40 Wochen à Fr. 200.00 geltend, mithin Fr. 8‘000.00. Es handle sich hierbei um Positionen, deren Einordnung allenfalls strittig sei und um Vermögensschaden, der vom Produktehaftpflichtigen nicht zu ersetzen sei. Die sogenannte Wunschhaftung sei subsidiär zu einer gesetzlichen Haftpflicht.