Sachverhalt: Am 1. August 2010 brannte das Haus von A. an der X-strasse in C. ab. Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) bewohnte dieses Haus mit zehn Hunden, fünf Katzen und einem Leguan. Sie arbeitete vor dem Brand zu 50% bei H. und zu ca. 30-35% in der Betreuung betagter Leute. Unbestritten ist, dass an jenem Abend des 1. August 2010 die Familie D. und auch weitere Personen an der X-strasse in C. Feuerwerk zündeten, und dass ein von der Firma B. GmbH hergestellter Feuerwerkskörper, ein sogenannter Albatros Wirbel, welcher von D1. gezündet worden war, eine unerwartete Flugbahn nahm.