Die Stellungnahme der B. AG vom 26. Mai 2016 wurde der Klägerin am 31. Mai 2016 zugeschickt. Diese hat die Vernehmlassung nach eigenen Angaben am 1. Juni 2016 erhalten und daraufhin am 14. Juni 2016 um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer weiteren Eingabe ersucht. Das Obergericht durfte deshalb angesichts dessen, dass nach dem Versand der Eingabe von RA BB. vom 31. Mai 2016 an RA AA. während mehr als 10 Tagen eine Stellungnahme seitens der Klägerin ausblieb, von einem definitiven Verzicht auf das Replikrecht ausgehen und das Ersuchen vom 14. Juni 2016 erweist sich als verspätet und daher unbeachtlich.