AR GVP 30/2018, Nr. 3732 Abgrenzung der im erstinstanzlichen Verfahren und der im Berufungsverfahren zulässigen echten Noven (Art. 229 Abs. 1 und 317 Abs. 1 ZPO). Praxis des Obergerichtes Appenzell Ausserrhoden bezüglich weiterer Stellungnahmen und weiterer Akten (Replikrecht). Im Gegensatz zum Bundesgericht, bei dem die Partei, die ihr Replikrecht ausüben will, sicherstellen muss, dass ihre Eingabe mindestens am zehnten Tag beim Gericht eintrifft, verfolgt das Obergericht Appenzell Ausserrhoden eine etwas grosszügigere Praxis und lässt es genügen, dass innert 10 Tagen seit Zustellung einer Eingabe eine Stellungnahme verfasst resp.