könnten (vgl. auch SEILER zur vergleichbaren Problematik im erstinstanzlichen Verfahren; BENEDIKT SEILER, a.a.O., Rz. 1261). Aus dem Gesagten folgt, dass die im Rahmen des Replikrechts vorgebrachten Noven - sofern sie die Voraussetzungen von Art. 317 ZPO erfüllen, was unten bei der entsprechenden Fragestellung zu prüfen ist - unbedenklich sind. 5.2 Replikrecht 5.2.1 Unter diesem Gesichtspunkt ist zu prüfen, ob der Klägerin im Nachgang zu den Äusserungen der B. AG vom 26. Mai 2016 das Recht auf eine (weitere) Stellungnahme zusteht. Die Verfahrensleitung hat dieses Ersuchen mit der Begründung, dieses sei verspätet, am 29. Juni 2016 zurückgewiesen.