] D 5. Zulässigkeit weiterer Eingaben der Parteien 5.1 Novenschranke Nach dem Schriftenwechsel haben beide Parteien im Rahmen des Replikrechts je eine weitere Stellungnahme sowie weitere Aktenstücke eingereicht. Es stellt sich daher die Frage nach der Zulässigkeit dieser Eingaben. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass zur Beantwortung dieser Frage nicht die Verfahrensleitung, sondern die Abteilung zuständig ist (SEBASTIEN MORET, a.a.O., Rz. 1001; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O., § 21 Rz. 10).