Aus den Erwägungen: 4. Noven 4.1 Mit der Berufungserklärung reicht die Klägerin einen an das Kantonsgericht gerichteten Brief von F. vom 15. September 2015 ein. Der Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 22. April 2016 wurden weitere Aktenstücke beigelegt, welche belegen sollen, dass die B. AG von der schlechten, finanziellen Lage der E. GmbH resp. deren Zahlungsunfähigkeit Kenntnis hatte.