Das Obergericht kommt in Würdigung aller Beweise zum Schluss, dass der rechtsgenügende Beweis, dass sich die von der Berufungsklägerin vorgebrachte Version des Sachverhaltes tatsächlich so ereignet hat, nicht erbracht ist. Vielmehr bestehen beim Gericht aufgrund der Beweislage ernsthafte Zweifel daran, dass der Berufungsbeklagte tatsächlich der Lenker des Tatfahrzeuges war, das auf der Laser-Videoaufzeichnung zu sehen ist, weshalb er in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung freizusprechen ist. Seite 3/3