Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, muss es sich beim Lenker des Tatfahrzeuges nicht um denjenigen Lenker handeln, der von der Polizei nach der Geschwindigkeitskontrolle aus der Personengruppe heraus wiedererkannt worden sein soll. Es ist möglich, dass der Lenker, der zwischen 12:50 Uhr und 12:55 Uhr wiedererkannt worden sein soll, lediglich eine ähnlich aussehende Motorradjacke trug. Auch ist es, wie die Vorinstanz zu Recht erwähnt, möglich, dass nach den Testfahrten ein Bekannter des Berufungsbeklagten das Motorrad Ducati "SG YYYY" lenkte. Unter diesen Umständen auf eine Täterschaft des Berufungsbeklagten zu schliessen, verbietet sich.