Ob es sich also bei ihm tatsächlich um den Berufungsbeklagten handelt, ist damit ebenfalls nicht erstellt. Allein gestützt auf die Halterstellung des Berufungsbeklagten betreffend des Motorrades Ducati mit dem Kontrollschild SG YYYY und – aufgrund einer möglicherweise identischen Jacke mit dem Täter – auf ihn als Lenker des Tatfahrzeuges zu schliessen, entbehrt einer rechtsgenüglichen Beweislage. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, muss es sich beim Lenker des Tatfahrzeuges nicht um denjenigen Lenker handeln, der von der Polizei nach der Geschwindigkeitskontrolle aus der Personengruppe heraus wiedererkannt worden sein soll.