Ob es sich dabei um die bei der Tatbegehung getragene Jacke handelte, ist nicht hinreichend belegt. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass es sich bei der fraglichen Jacke um ein Unikat handelt. Somit ist zweifelhaft, ob der Lenker des Tatfahrzeugs auch derjenige des Motorrades Ducati mit dem Kontrollschild SG YYYY ist. Zudem wurde der Lenker des Motorrades "SG YYYY" nicht polizeilich angehalten, jedenfalls ergibt sich nichts dergleichen aus den Akten. Ob es sich also bei ihm tatsächlich um den Berufungsbeklagten handelt, ist damit ebenfalls nicht erstellt.